Bei Mitarbeiterinnen im Erziehungsdienst werden – soweit gesetzliche Regelungen bestehen, zusätzlich zu diesen gesetzlichen Regelungen – im Rahmen der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalenderjahr 19,5 Stunden für Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung verwendet. Bei Teilzeitbeschäftigten gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Stundenzahl nach Satz 1 in dem Umfang, der dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht, reduziert. Im Erziehungsdienst tätig sind insbesondere Mitarbeiterinnen als Kinderpflegerin bzw. Sozialassistentin, Heilerziehungshelferin, Erzieherin, Heilerziehungspflegerin, als Leiterinnen oder ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten oder Erziehungsheimen sowie andere Mitarbeiterinnen mit erzieherischer Tätigkeit in der Erziehungs- oder Eingliederungshilfe. Soweit Berufbezeichnungen aufgeführt sind, werden auch Mitarbeiterinnen erfasst, die eine entsprechende Tätigkeit ohne staatliche Anerkennung oder staatliche Prüfung ausüben. Mitarbeiterinnen, die in ihrer bisherigen Entgeltgruppe in der Stufe 5 mindestens elf Jahre zurückgelegt haben, werden der Stufe 6 zugeordnet. Für Mitarbeiterinnen der bisherigen Entgeltgruppe 9, die in der Entgeltgruppe S 9 eingruppiert sind, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass die Stufenlaufzeiten gemäß § 1 Absatz 4 Satz 6 dieser Anlage bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen sind. Maßgeblich sind dabei ausschließlich die in der bisherigen Entgeltgruppe erreichte Stufe und die in dieser Stufe zurückgelegte Laufzeit. Innerhalb des nach Satz 1, Satz 4, Satz 5 oder Satz 7 zugeordneten Jahres der Stufenlaufzeit ist die in der bisherigen Stufe unterhalb eines vollen Jahres zurückgelegte Zeit für den Aufstieg in das nächste Jahr der Stufenlaufzeit bzw.
in eine höhere Stufe zu berücksichtigen. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 1 Absatz 4 Satz 6 bis 8. Für in Entgeltgruppe S 8 eingruppierte Mitarbeiterinnen, die den Entgeltgruppen S 8b oder S 9 zugeordnet werden, gelten folgende abweichende Vorschriften: a) nach dem Anhang 1 zur Anlage 29 KAVO in der Entgeltgruppe S 11b eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Zuordnung zur Stufe 6 zusätzlich zum Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 11b Stufe 6 eine Zulage vom 1. März 2018 bis 31. März 2019 in Höhe von 75,67 Euro monatlich , vom 1. April 2019 bis 29. Februar 2020 in Höhe von 77,98 Euro monatlich und ab 1. März 2020 in Höhe von 78,80 Euro monatlich; (5) In den Fällen des § 22 KAVO finden die Absätze 1 bis 4 entsprechende Anwendung. (1) Mitarbeiterinnen im Sinne von § 1 Abs. 5 KAVO erhalten abweichend von § 23 Abs.
2 KAVO Entgelt nach der Entgelttabelle in Anhang 2 zu dieser Anlage. [1] (2) Es wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 zusätzlich zum Tabellen- bzw. Vergleichsentgelt eine Zulage gezahlt. Die Höhe der Zulage berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Entgelt, welches auf der Grundlage der §§ 1 bis 4 zu zahlen ist und dem fiktiven Tabellenentgelt, welches unter Berücksichtigung der Anzahl der Gruppen in der Einrichtung gemäß folgender Zuordnungstabelle zu zahlen wäre (Tabellenzulage): (3) Mitarbeiterinnen im Erziehungsdienst, die nach bisherigem Recht aufgrund eines nach dem 31. Januar 2010 (bei Mitarbeiterinnen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 : 31. Januar 2011) erfolgten Stufenaufstiegs ein höheres Entgelt erhalten haben als ihnen aufgrund der rückwirkenden Inkraftsetzung dieser Anlage zum 1. Januar 2010 (bei Mitarbeiterinnen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2: 1. Januar 2011) zusteht, erhalten auf schriftlichen Antrag bis zum nächsten Stufenaufstieg eine Besitzstandszulage in Höhe der Differenz zwischen dem bisherigen Entgelt und dem Entgelt nach § 1 Absatz 3 dieser Anlage.
Ist die Tageseinrichtung für Kinder nicht zertifiziert und stellt der Träger einen Antrag auf Zertifizierung im Sinne von Satz 2, erhält die Leiterin ab dem Zeitpunkt der Antragstellung und bis zum Zeitpunkt der Zertifizierung die Zulage gemäß Satz 1 in Höhe von 40 v.